⚠ Hinweis: Bundesnaturschutzgesetz § 44 Abs. 1 Nr. 2Das BNatSchG verbietet erhebliche Störungen europäischer Vogelarten während Brut-, Aufzucht-, Mauser- und Überwinterungszeiten. Bei häufigen Arten (Lachmöwe, Heringsmöwe, Mittelmeermöwe) und kleinräumiger Vergrämung außerhalb der Brutzeit ist das Risiko gering. Bei Sturmmöwe (Hamburg/SH: Vergrämung faktisch ausgeschlossen!), Silbermöwe (bes. Niedersachsen), Mantelmöwe, Schwarzkopfmöwe sowie an Brutkolonien: vorab Untere Naturschutzbehörde kontaktieren. ORNITEC berät Sie hierzu.
🚫 Aktive Brut – Sofortige Vergrämung nicht zulässig!Bei aktiver Brut ist eine sofortige Vergrämung gesetzlich nicht zulässig! ORNITEC wird Sie über den frühestmöglichen Maßnahmenbeginn beraten.